Wenn eine natürliche oder juristische Person (sehr oft Eigentümergemeinschaften oder Erbengemeinschaften) mit einer Blockadesituation, einer Governance-Krise oder punktuellen Schwierigkeiten konfrontiert ist, die deren Funktionieren lähmen, können die Gerichte die Bestellung eines Ad’hoc-Beauftragten oder eines vorläufigen gerichtlichen Verwalters anordnen.
Der Ad’hoc-Beauftragte bei einem Berufungsgericht ist ein Gerichtshelfer, der von einem Gericht für Aufgaben der vorläufigen Verwaltung oder des Schutzes bestellt wird.
Wenn eine natürliche oder juristische Person (sehr oft Eigentümergemeinschaften oder Erbengemeinschaften) mit einer Blockadesituation, einer Governance-Krise oder punktuellen Schwierigkeiten konfrontiert ist, die deren Funktionieren lähmen, können die Gerichte die Bestellung eines Ad’hoc-Beauftragten oder eines vorläufigen gerichtlichen Verwalters anordnen.
Dieser Antrag kann von einem Gesellschafter oder einem Mitglied der Erbengemeinschaft gestellt werden, der Großteil der Anträge wird jedoch von einem Rechtsanwalt eingereicht, der für die Abfassung, die Einhaltung der Norm und die Weiterleitung an den bestellten Beauftragten oder Verwalter sorgt.
Die Grundlagen variieren je nach Sachgebiet und Gegenstand des Antrags. Das Zivilgericht ist in Zivilsachen zuständig, das Gericht für Wirtschaftsangelegenheiten in Handelssachen und allgemeiner in allen Fällen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Seine Befugnisse werden vom Gerichtspräsidenten klar und streng definiert.
Dennoch kann der Gerichtshelfer, wenn er es für notwendig erachtet, einen Antrag beim Gericht stellen, mit dem Ziel (nach entsprechender Begründung), dass seine Befugnisse erweitert oder eingeschränkt werden.
Seine Handlungen verpflichten die juristische Person oder die Erbengemeinschaft oder die vertretene Körperschaft, sie unterliegen jedoch einer strengen gerichtlichen Kontrolle.
Der bestellte Gerichtshelfer hat eine Pflicht zur Loyalität, Sorgfalt und Transparenz.
Seine berufliche Haftung kann im Falle eines schwerwiegenden Fehlers bei der Ausübung seines Mandats geltend gemacht werden.
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